Halbzeit bei den Sommerferien. Für viele Schülerinnen und Schüler ist die Schule noch weit weg, aber einige haben ihre Nase bereits wieder in den Büchern. Sie büffeln für die Nachprüfung.
Insgesamt müssen sich mehr als 7.000 niederösterreichische SchülerInnen auf eine Prüfung im Herbst vorbereiten. Das kostet Ferienzeit - aber auch Geld. Durchschnittlich geben niederösterreichische Eltern in den Sommerferien 315 Euro für Nachhilfe inklusive Sprachferien und Lerncamps aus. Das zeigt eine AK-Studie.
Gestrichene Flüge oder die Hotelanlage ist nicht so, wie im Prospekt abgebildet? Das vermiest den Urlaub. Die AK gibt Tipps, wie Sie nach einem verpatzten Urlaub Ihre Rechte wahren können.
Alle Voraussetzungen erfüllt - trotzdem keine Pension. Diese schmerzliche Erfahrung machen Arbeitnehmer/-innen immer wieder, Sie haben keinen Pensionsantrag gestellt, sondern sich darauf verlassen, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zusammen mit der Kündigung den Antrag macht.
Weg von der Schulbank, rein in den Ferienjob: Für über 130.000 SchülerInnen ist dies Realität. Anders als bei PflichtpraktikantInnen gelten bei FerialarbeiterInnen die üblichen arbeitsrechtlichen Spielregeln. Dazu 10 Tipps von AK Arbeitsrechtsexpertin Roswitha Ortar:
Das Unternehmen geht in Konkurs, was passiert mit dem Arbeitsplatz? Die ArbeitnehmerInnen sind verunsichert. Keine Auswirkung auf das aufrechte Dienstverhältnis hat die Insolvenz zunächst nicht. Die Insolvenzeröffnung beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis.
Google und Facebook sind in aller Munde und für viele schier unentbehrlich. Für manche verwischen sich sogar zunehmend die Grenzen zwischen virtuellem und realem Leben und sie meinen gar, ein Mausklick würde genügen um Meinung und Politik zu gestalten.
Mit Antrag beim zuständigen Finanzamt oder Online können sich Unselbständige über die ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher Jahresausgleich) durchschnittlich 200 Euro Steuern zurückholen.
Bei einer Insolvenz von ArbeitgeberInnen sind die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen (bis auf im Gesetz geregelten Ausnahmen) gesichert. Insolvenzentgelt steht zu, wenn ArbeitgeberInnen auf Grund eines Insolvenztatbestandes nicht mehr in der Lage ist, die offenen Ansprüche der ArbeitnehmerInnen zu bezahlen.
Bereits fast 60 Prozent der österreichischen Internetnutzer sind laut Marktforschung auch in sozialen Netzwerken präsent. Die AK testete nun vier soziale Netzwerke stichprobenartig: Die Standard-Sicherheitseinstellungen sind nicht immer streng vorausgewählt. Löschfunktionen sind auch nicht immer einfach zu finden. Wie umfangreich die Plattform-Betreiber dann löschen, bleibt oft ihr Geheimnis. „Seien Sie nicht zu freizügig mit Ihren Daten. Das Internet vergisst nicht so schnell“, warnt AK Konsumentenschützerin Daniela Zimmer.
Holzinger Lutz, Das Gespenst der Armut. Reportagen und Analysen zur Kritik der sozialen Vernunft. Mit zwei Beiträgen von Hansjörg Schlechter. Broschur, ca. 204 Seiten, Format: 16,5 x 23,5 cm. ISBN: 978-3-902494-40-5. Preis: ca. 22,50 Euro/SFR 39,-. Liefertermin: Februar 2010
Armut betrifft Menschen aus allen Teilen der Welt. Seit Jahren steigt die Zahl auch in Ländern, die gemeinhin als reich bezeichnet werden. Armut geht längst auch schon in Europa um und wird zunehmend zu einer sozialpolitischen Herausforderung der Wohlstandsgesellschaft. Lutz Holzinger und Hansjörg Schlechter haben sich auf die Suche nach dem Umfeld begeben, in dem sich Armut heute in Österreich vollzieht.
Thomas Erlach, Worte verändern die Welt, Die Macht der Sprache in der ökonomisierten sozialen Arbeit, ISBN 978-3-940636-04-1 ca. 240 Seiten, 19,80 Euro, Erscheint im Oktober 2009, Paranus goes Wissenschaft
Das Buch:
Seit einigen Jahren finden in den Sozialbereichen nahezu aller europäischen Länder große Umbrüche statt. Von Politik, Kostenträgern und Verwaltung wird soziale Arbeit massiv nach Effizienzkriterien umstrukturiert. Die Betroffenen - sowohl sozial Tätige als ihre Klientinnen und Klienten - werden in diesen Prozess kaum einbezogen und vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Geldgeber verlangen immer mehr Leistung und Dokumentation in den Einrichtungen, der Druck nimmt zu, gleichzeitig sinkt das Lohnniveau. Dabei wird die Ökonomisierung als einfache Verwaltungsumstellung präsentiert, wobei die Verwendung wohlklingender neuer Begriffe, wie Kunde, Qualitätsmanagement oder Empowerment - mal subtil, mal mit Druck - eingefordert wird.
Erkranken ArbeitnehmerInnen (AN), stellen sich viele Fragen, so auch die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren. Welche Rechte und Pflichten im Krankheitsfall haben AN gegenüber ArbeitgeberInnen (AG)?
Von Kurzarbeit spricht man wenn vorübergehend die Normalarbeitszeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten herabgesetzt wird. Die ArbeitnehmerInnen arbeiten über mehrere Monate weniger. Meist kommt die Kurzarbeit wegen einer vorübergehenden schwachen Auftragslage zum Tragen.
Arbeitspapiere die bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen sind Arbeitsbescheinigung, Abmeldung von der Krankenkasse, Arbeits- und Entgeltbestätigung, Lohnzettel, Arbeitszeugnis sowie Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind ArbeitgeberInnen verpflichtet eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Diese wird für die Beanspruchung des Arbeitslosengeldes benötigt.
Beim Werkvertrag verpflichtet sich jemand (der Werkunternehmer) zur Herstellung eines Werkes für einen anderen (Werkbesteller). Merkmale eines Werkvertrages sind: Auf Erfolg ausgerichtet, Erfolgsgarantie, keine persönliche Arbeitspflicht, Verwendung eigener Arbeitsmittel, der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation des Werkbestellers eingegliedert, keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit.
Verpflichtet sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Dieser ist zweiseitig verbindlich, da beide Vertragsparteien (ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn) sowohl Rechte als auch Pflichten haben. Die Hauptpflicht von ArbeitgeberInnen besteht in der Bezahlung des Entgelts, jene der ArbeitnehmerInnen in der Arbeitsleistung. Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten, soweit durch Gesetz oder Kollektivvertrag diese Rechte nicht zwingend festgelegt sind (denn zwingendes Recht kann durch den Arbeitsvertrag nicht abgeändert werden).
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) geht von einer Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche aus. Kollektivverträge sehen jedoch eine verkürzte Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Wochenstunden) vor. Bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage gibt es viele Ausnahmen. Es ist zum Beispiel eine tägliche Normalarbeitszeit von neun Stunden erlaubt, wenn dadurch eine verlängerte Wochen(end)ruhe erreicht wird („kurzer Freitag“).
Für das Berufsleben kann es von Vorteil sein, wenn Personen mit Behinderung dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören. Begünstigte Behinderte haben unter anderem einen besonderen Kündigungsschutz, besondere Förderungen und eventuell Zusatzurlaub. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent können einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamts stellen. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch Sachverständige des Bundessozialamtes.
Als DienstnehmerIn hat man mindestens fünf Wochen Anspruch auf bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Bei Berechnung nach Werktagen (inkl. Samstag) haben sie Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum.
Im AVRAG wird gesetzlich sichergestellt, dass bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen. Kündigungen sind unzulässig! Nur ausnahmsweise (z.B. neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber Arbeitsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen Verschlechterungen für den Arbeitnehmer, kann dieser sein Arbeitsverhältnis begünstigt, z.B. Abfertigung auch bei Selbstkündigung, beenden.
Eine Kündigung ist die Erklärung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen .Wirksam wird die Kündigung mit ihrem Zugang. Das heißt, die Kündigungsfrist beginnt mit der mündlichen Mitteilung oder mit der Übergabe des Kündigungsschreibens bzw. dessen Zugang durch die Post zu laufen.
Eine mündliche Kündigung ist grundsätzlich bei ArbeiterInnen und Angestellten möglich. Ausnahmen können einzelne Kollektiv- oder Dienstverträge vorsehen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine Kündigung immer schriftlich und eingeschrieben an den Arbeitgeber zu übersenden. Ein Kündigungsgrund braucht nicht angegeben zu werden.
Durch die „Hacklerregelung“ werden Personen mit sehr langer Versicherungsdauer von der Erhöhung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ausgenommen. Vorsicht! Ersatzmonate aufgrund von Arbeitslosengeld oder Krankengeld werden auf die 480/540 Beitragsmonate nicht angerechnet.
Betriebsrat spielen. Nicht um Kapitalgewinne wie bei „Monopoly“, „dkt“, „Trust“ und anderen Klassikern der Würfel-Gewinn-Verlust-Spiele geht es beim kürzlich von der Gewerkschaft VIDA vorgestellten Betriebsrats-Spiel „fair-play“*) mit dem Untertitel „Gerechtigkeit am Arbeitsplatz“. Es geht um den Gewinn von Betriebsratsmandaten, von Gewerkschaftsmitgliedern, von günstigen Bankkrediten für die KollegInnen. Es geht allerdings nicht um den Gewinn des Unternehmens. Doch der Reihe nach:
Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt. Eine Sonderregelung gibt es für Bauarbeiter sowie Arbeitnehmer mit Wiedereinstellungsgarantie. Bestehende Arbeitsverhältnisse können durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das neue Abfertigungsmodell umgestellt werden.
Mit Polizei und Justiz hat frau oder auch man schnell einmal zu tun. Und dann? Meistens Ratlosigkeit. Das Recht funktioniert ganz anders als das alltägliche Leben. Leute werden mit ihren Problemen und Schwierigkeiten, die sich aus der Rechtspflege des Staates ergeben, alleine gelassen. Oft haben sie sogar die minimalen Widerspruchsmöglichkeiten, die ihnen auf legalen Weg offenstünden, in Wirklichkeit nicht. Mangels Wissen, mangels Geld, aber auch weil der oder die einzelne mit den verschlungenen Irrwegen der Justiz schlicht überfordert ist. Hier fehlt Zusammenwirken, kontinuierliches Engagement.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn das gebührende Entgelt folgende Beträge nicht übersteigt: Beschäftigung für kürzer als einen Monat für einen Arbeitstag 25,59 Euro, Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit 333,16 Euro (Stand 2006). Für geringfügige ArbeitnehmerInnen gelten – mit Ausnahme der Kündigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz - dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen ArbeitnehmerInnen.
Atypische Arbeitsverhältnisse nehmen zu, eine Form sind Freie DienstnehmerInnen (FD). Was kennzeichnet einen freien Arbeits- oder Dienstvertrag? Dauerschuldverhältnis, persönliche Abhängigkeit fehlt oder ist nur eingeschränkt vorhanden, keine Weisungsgebundenheit, frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens, Ablauf der Arbeit kann selbstständig geregelt werden und ist jederzeit änderbar, ArbeitgeberIn stellt die wesentlichen Betriebsmittel bereit, Bezahlung nach Arbeitsdauer und nicht nach Werk, Erbringung der Dienstleistung im wesentlichen persönlich.
Viele BetriebsrätInnen, JugendvertrauensrätInnen und PersonalvertreterInnen sind auf Namens- oder Betriebslisten gewählt. Die Gewerkschaften sind hingegen fraktionell zusammengesetzt.