Willkommen bei GLB - Gewerkschaftlicher Linksblock
Donnerstag, 11. März 2010 @ 20:45
Statut
§ 1 - Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Gewerkschaftlicher Linksblock im ÖGB und in der AK“;
seine Kurzbezeichnung lautet GLB.
§ 2 – Vereinssitz
Der GLB hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet
der Republik Österreich und umfasst alle territorialen und fachlichen
Gliederungen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. Zweigstellen (ohne
Vereinscharakter) in den Bundesländern können eröffnet werden.
§ 3 – Vereinszweck und Wirkungsbereich
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine auf
demokratischer Grundlage aufgebaute und auf freiwilliger Mitgliedschaft
beruhende Vereinigung. Er hat besonders die Aufgabe, die gewerkschaftliche
Zusammenarbeit zu fördern und bezweckt:
• die Förderung des gewerkschaftlichen Solidaritätsgedankens
• die Beratung und Unterstützung in arbeitsrechtlichen, sozialpolitischen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten, sofern ArbeitnehmerInneninteressen betroffen
sind,
• die Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten und Kampfmaßnahmen
(2) Der GLB setzt sich im ÖGB, in den Belegschaftsvertretungen, in den
Arbeiterkammern und den selbst verwalteten Einrichtungen der Sozialpolitik sowie
in der Öffentlichkeit auf der Grundlage seines Programms und der Beschlüsse der
GLB-Bundeskonferenz für die Anliegen und Interessen der unselbstständig
Beschäftigten und diesen nahe stehenden Gruppen (insbesondere Menschen in
Ausbildung, Arbeitslose, PensionistInnen und arbeitnehmerähnliche Personen) ein.
(3) Der GLB ist als Verein gleichzeitig auch der Verband der einzelnen
Mitgliedervereine der Einzelgewerkschaften und deren Zusammenschlüsse, die in
den Gewerkschaften des ÖGB zur Erreichung des gemeinsamen Vereinszweckes tätig
sind und die entsprechend den Bestimmungen dieses Statuts Mitglied des GLB sind
(in Folge: Mitgliedervereine).
(4) Solange in einzelnen Einzelgewerkschaften des ÖGB noch keine
Mitgliedervereine des GLB errichtet sind, können die Tätigkeiten zur Erreichung
des Vereinszweckes in diesen Bereichen von rechtlich unselbstständigen
Untergliederungen des GLB ausgeübt werden.
(5) Der GLB setzt sich für die stete soziale, wirtschaftliche und kulturelle
Weiterentwicklung Österreichs, für die Wahrung der Unabhängigkeit und
Neutralität sowie für die Wahrung der in der Verfassung verankerten
Rechtsstaatlichkeit unseres Landes, für die Bekämpfung des Faschismus und jeder
reaktionärer Bestrebungen, für die Mitarbeit an der Sicherung des Weltfriedens
und der Menschenrechte, für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie für
den unentwegten Kampf zur Hebung des Lebensstandards aller in Österreich
lebenden Menschen ein. Der GLB bekennt sich zum überparteilichen
Gewerkschaftsbund, seinem Statut und zu überparteilichen Gewerkschaften. Der GLB
ist eine klassenorientierte Gewerkschaftsfraktion, die die Sozialpartnerschaft
ablehnt.
§ 4 – Tätigkeitsbereich und Aufgaben des GLB
Zur Erreichung des Vereinszweckes obliegen dem GLB und seinen Mitgliedervereinen
die Durchführung von politischen Aktionen sowie die allgemeine Werbe- und
Informationstätigkeit unter Beachtung der gültigen Beschlüsse der
GLB-Bundeskonferenz, der GLB-Bundesleitung und der Statuten des GLB. Darüber
hinaus sind folgende Aufgaben zu erfüllen:
Aufgaben des GLB und seiner Mitgliedervereine
• Erarbeiten und Aktualisieren der politischen Grundsätze und Positionen des GLB
und seiner Mitgliedervereine,
• Verwaltung und Verwendung der Mittel des GLB bzw. von dem GLB gehörenden
Einrichtungen,
• die Mitarbeit an Wahlen bzw. bei deren Vorbereitung und Durchführung,
insbesondere Betriebsrats-, Personalvertretungs-, Jugendvertrauensrats- und
Behindertenvertrauenspersonenwahlen sowie Wahlen der Organe der Kammern für
Arbeiter und Angestellte und Wahlen im ÖGB und dessen Gliederungen,
• Bestätigung von KandidatInnenlisten und von Wahlvorschlägen für die oben
genannten Wahlen,
• Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, Versammlungen und
Konferenzen,
• Verbreitung von Information und Werbung durch Print- und elektronische Medien,
insbesondere Vertrieb der Fraktionszeitungen und aller anderen fraktionellen
Publikationen,
• Wahl von Delegierten innerhalb des GLB und seiner Mitgliedervereine, innerhalb
der Gewerkschaften und innerhalb des ÖGB,
• laufende Information der Mitglieder in allen Organisationsbereichen des GLB,
• politische Schulung der FunktionärInnen und MitarbeiterInnen,
• Beratung und Beschlussfassung über Anträge für Sitzungen, Kongresse etc. des
GLB, der Gewerkschaften, des ÖGB und der Arbeiterkammern,
• Pflege der Kontakte innerhalb des GLB und seiner Mitgliedervereine,
• Erfüllung der Aufgaben, welche die Statuten und die Geschäftsordnung des ÖGB
darüber hinaus den Fraktionen des ÖGB auferlegen,
• Werbung von Mitgliedern für den ÖGB, den GLB und die Mitgliedervereine des
GLB,
• Spezielle Förderung von Frauen zur Erreichung der Chancengleichheit und
Gleichstellung auf allen Ebenen
• Kontakt mit und Mitarbeit in gewerkschaftlichen Zusammenhängen auf
europäischer und internationaler Ebene, die der politischen Ausrichtung des GLB
entsprechen. Der GLB bekennt sich zur aktiven Mitarbeit im Weltgewerkschaftsbund
(WGB), dessen Mitglied er ist.
§ 5 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung
Insbesondere folgende ideelle Mittel dienen der Erreichung des Vereinszweckes:
Vorträge, Versammlungen, Informationsveranstaltungen, Beratungen, Konferenzen,
Aufrufe, Resolutionen, die Herausgabe von Informationsblättern, Zeitschriften,
Broschüren und Plakaten sowie die Durchführung von Veranstaltungen.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen vor allem aus Spenden, Sammlungen,
Subventionen, Beiträgen der Mitglieder und Mitgliedervereine sowie aus sonstigen
Zuwendungen von Dritten (natürlichen oder juristischen Personen) aufgebracht
werden.
§ 6 – Mitglieder des Vereines (Verbandes)
Mitglieder des Vereines können physische sowie juristische Personen werden.
Die Mitglieder des Vereines (Verbandes) sind ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
Dem Verband gehören jene Mitgliedervereine in den Einzelgewerkschaften des ÖGB
an, deren Aufnahme in den Verein (Verband) durch die Bundesleitung beschlossen
wurde. Die Mitglieder dieser Mitgliedervereine sind Kraft dieses Statutes
Mitglieder des Verbandes mit allen Rechten und Pflichten.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein von der Bundeskonferenz ernannt werden.
§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, die sich mit den Zielen
und dem Statut des GLB einverstanden erklären, können dem Verein schriftlich
beitreten. Über Ausnahmeregelungen für Nicht-ÖGB-Mitglieder entscheidet die
Bundesleitung gesondert.
(2) Über die Aufnahme von einzelnen ordentlichen Mitgliedern, die nicht in
Mitgliedervereinen organisiert sind, und von Mitgliedervereinen in den
Einzelgewerkschaften des ÖGB entscheidet die Bundesleitung. Die Aufnahme als
Mitgliederverein ist Voraussetzung für die Anerkennung der Tätigkeit in der
Einzelgewerkschaft des ÖGB.
(3) Pro Einzelgewerkschaft kann nur ein Mitgliederverein Mitglied im GLB
(Verband) sein. Die Aufnahme eines Vereins als Mitglied des GLB setzt die
Vorlage der Statuten und deren Genehmigung voraus. Mitgliedervereine werden
gegenüber dem GLB durch deren gewählte befugte Organe vertreten.
§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
• den Tod bei physischen und Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei
juristischen Personen,
• freiwilligen Austritt, welcher der Bundesleitung oder dem Vorstand des
jeweiligen Mitgliedervereins schriftlich mitzuteilen ist.
• Streichung, sollte ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags immer noch im Rückstand sein.
• Ausschluss eines Mitgliedes wegen unehrenhaften Verhaltens und grober
Verletzung der Mitgliedspflichten sowie bei verbandsschädigendem Verhalten.
• Ausschluss eines Mitgliedervereines. Der Ausschluss kann insbesondere dann
ausgesprochen werden, wenn der statutarisch festgelegte Zweck eines
Mitgliedervereines vom Vereinszweck des GLB abweicht oder die Verpflichtung zur
Vorlage der Statutenänderungen verletzt wird sowie bei verbandsschädigendem
Verhalten.
(2) Ausschlüsse sind von der Bundesleitung vorzunehmen und dem Mitglied oder dem
Mitgliederverein schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Ausschlusses durch die
Bundesleitung ist die Berufung an die Bundeskonferenz zulässig, bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 9 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen ihrer Tätigkeit für den
GLB zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Bundeskonferenz sowie das aktive und
passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften
zu fördern. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Schaden nehmen könnte.
(3) Die Mitgliedervereine können in den Gremien des GLB die Art und Weise und
den Umfang der Tätigkeiten des GLB im Sinn des § 4 mitbestimmen. Sie haben sich
für die Erreichung des gemeinsamen Vereinszweckes einzusetzen und die ihnen
zukommenden Aufgaben des § 4 nach Kräften zu erfüllen. Die Mitgliedervereine
haben Änderungen der Statuten vor Anzeige an die Vereinsbehörde der
Bundesleitung des GLB vorzulegen.
§ 10 – Aufbau und Organe des GLB
Die Gremien und Organe der einzelnen Organisationsbereiche des GLB tragen auf
ihrer Ebene zur Erreichung des Vereinszweckes bei. Sie dienen auch der
Vorbereitung auf die Sitzungen des jeweiligen überfraktionellen Gremiums des ÖGB
und seiner Organisationseinheiten.
I. Die Organisation auf Bundesebene
Die GLB-Mitglieder im Bundesgebiet sind zur jährlich stattfindenden ordentlichen
Bundeskonferenz einzuladen. Sie wählen spätestens alle vier Jahre auf der
Bundeskonferenz die GLB-Bundesleitung, den/die Vorsitzende(n) des GLB und
mindestens aus zwei stellvertretenden Vorsitzenden, den/die Kassier/in und
den/die stellvertretende/n Kassier/in und den/die Vertreter/in des GLB im
ÖGB-Bundesvorstand. Diese Funktion kann durch eine/n der genannten
Funktionsträger/innen oder eine weitere Person ausgeübt werden. Ebenso gewählt
wird die Bundeskontrolle. Bei den Wahlvorschlägen ist auf das Verhältnis
zwischen ArbeiterInnen, Angestellten, BeamtInnen bzw. Vertragsbediensteten sowie
auf die einzelnen Branchen analog dem Verhältnis bei den Mitgliedern Rücksicht
zu nehmen. Ebenso ist die Vertretung von Frauen in der jeweiligen Leitung
mindestens analog dem Verhältnis bei den Mitgliedern zu berücksichtigen. Unter
Berücksichtigung eben angeführten Punktes ist aktiven GLB-BetriebsrätInnen bzw.
GLB-PersonalvertreterInnen, GLB-JugendvertrauensrätInnen und
GLB-Behindertenvertrauenspersonen bei der Aufstellung zur Wahl der Vorzug zu
geben. Diese sind jedenfalls, so sie nicht auf dem Wahlvorschlag standen oder
nicht gewählt wurden, beratend an den Sitzungen der GLB-Bundesleitung so sie
Mitglied des GLB sind.
Die Wahl hat geheim mittels vorbereiteter Wahlzettel zu erfolgen.
1) Die Bundeskonferenz des GLB ist die Mitgliederversammlung im Sinne des
Vereinsgesetzes. Sie
• beschließt die Grundsätze der Tätigkeiten des Vereins für das kommende Jahr,
• nimmt den politischen und finanziellen Rechenschaftsbericht der Bundesleitung,
den Bericht der Bundeskontrolle und die seit der letzten Bundeskonferenz
erstellten Rechnungsabschlüsse entgegen und genehmigt diese,
• beschließt die Geschäftsordnung des GLB für die rechtlich unselbstständigen
Gliederungen,
• beschließt ihre eigene Geschäftsordnung
• beschließt die Änderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins,
• entscheidet über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft und
Verweigerung von Aufnahmen,
• beschließt die Einführung von Mitgliedsbeiträgen und setzt deren Höhe fest,
• wählt die Gremien und Bundesfunktionen des GLB
ao. Bundeskonferenz
Neben der jährlichen ordentlichen Bundeskonferenz muss auf Beschluss der
GLB-Bundesleitung oder der ordentlichen Bundeskonferenz oder auf schriftlich
begründeten Antrag von 10 Prozent der Mitglieder der Mitglieder oder auf
begründetes Verlangen der Bundeskontrolle eine außerordentliche Bundeskonferenz
innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
Sowohl zu den ordentlichen wie den außerordentlichen Bundeskonferenzen sind alle
Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch die
GLB-Bundesleitung.
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Bundeskonferenz – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Anträge an die Bundeskonferenz müssen spätestens vierzehn Tage vorher beim
GLB-Sekretariat im ÖGB einlangen. Der Termin des Antragschlusses ist
gleichzeitig der Anmeldeschluss für die Teilnahme an der Bundeskonferenz. Am
darauf folgenden Werktag sind die Anträge den angemeldeten TeilnehmerInnen zu
übermitteln. Änderungsanträge können bis drei Tage vor der Bundeskonferenz
schriftlich im GLB-Büro des ÖGB eingebracht werden.
An der Bundeskonferenz sind alle angemeldeten Mitglieder (physische Personen)
teilnahme-, antrags-, wahl- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmübertragungen sind unzulässig.
Die Bundeskonferenz ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung ohne Rücksicht auf
die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen auf der GLB-Bundeskonferenz erfolgen in
der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen.
2) Die GLB-Bundesleitung
Sie ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.
Die GLB-Bundesleitung tagt mindestens fünfmal jährlich. Sie arbeitet zwischen
den GLB-Bundeskonferenzen. Sie ist für die Umsetzung der dort gefassten
Beschlüsse verantwortlich und diesen verpflichtet. Unter diesem Gesichtspunkt
ist sie für die politische Schwerpunktsetzung des GLB auf Bundesgebiet und
Branchen übergreifend verantwortlich.
Die GLB-Bundesleitung hat alle Aufgaben zu erfüllen, die nicht nach diesem
Statut oder dem Gesetz zwingend einem anderen Organ des Vereins zugewiesen
werden.
Die GLB-Bundesleitung verwaltet das Vereinsvermögen bzw. erteilt in diesem
Zusammenhang Aufträge an die Bundeskoordinierung. Zu ihrer Unterstützung wählt
die GLB-Bundesleitung in der 1. Sitzung aus ihrer Mitte die Finanzkommission und
die Schriftführung.
Die GLB-Bundesleitung bereitet die jeweils folgende Bundeskonferenz sowie die
dafür notwendigen Berichte vor und ist für die Einberufung der Bundeskonferenz
verantwortlich.
Sie fällt Beschlüsse über Ausschlüsse aus dem GLB.
Sie entscheidet über Delegierungen und Wahlvorschläge in alle Bundesgremien des
ÖGB.
Sie erlässt über dieses Statut hinausreichende Richtlinien über die
Zusammenarbeit mit den Mitgliedervereinen in den Gewerkschaften des ÖGB bzw.
fasst im Einzelfall Beschlüsse darüber.
Die Bundesleitung wird durch die Bundeskoordination, namentlich durch den/die
Vorsitzende(n) des GLB und die/den GLB-BundessekretärIn im ÖGB bzw. in deren
Verhinderungsfall durch die stellvertretenden Vorsitzenden und in deren
Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied einberufen.
Die Bundesleitung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger anwesend, tritt die
Beschlussfähigkeit 30 Minuten nach Sitzungsbeginn ein. Die gefassten Beschlüsse
müssen jedoch bei der nächstfolgenden Sitzung bestätigt werden.
Die Bundesleitung ist berechtigt, Kooptierungen vorzunehmen (bis maximal ein
Drittel der gewählten Bundesleitung, darüber müssen Neuwahlen abgehalten
werden). Sie müssen von der nächsten Bundeskonferenz einzeln bestätigt werden.
Die Bundesleitung ist berechtigt einzelne Mitglieder mit klar umschriebenen
Aufgabenbereichen zu betrauen (FunktionärInnen des GLB).
Die Bundesleitung gibt sich ihre Geschäftsordnung in ihrer ersten Sitzung
selbst.
Vorsitzende/r, stv. Vorsitzende, KassierIn sowie der/die GLB-VertreterIn im
ÖGB-Bundesvorstand sind nach erfolgreicher Wahl in ihre Funktion
stimmberechtigtes Mitglied der Bundesleitung.
So sie nicht zu den gewählten stimmberechtigten Mitgliedern der Bundesleitung
gehören, gehören dieser jedenfalls beratend an:
• Die Vorsitzenden der GLB-Mitgliedervereine in den Gewerkschaften des ÖGB,
• die/der freigestellte politische SekretärIn des GLB in den Gewerkschaften des
ÖGB,
• der/die BundessekretärIn des GLB im ÖGB,
• die ArbeiterkammerrätInnen des GLB,
• jeweils eine VertreterIn der Landesgruppen des GLB, der/die von der jeweiligen
Landesgruppe bestimmt wird.
• Beratend teilnahmeberechtigt sind weiters alle aktiven GLB-BetriebsrätInnen
bzw. GLB-PersonalvertreterInnen, GLB-JugendvertrauensrätInnen und
GLB-Behindertenvertrauenspersonen so sie Mitglied des GLB sind.
Die Bundesleitung des GLB wählt aus ihrer Mitte eine
Bundesleitungskoordinationsgruppe (im Folgenden Bundeskoordination genannt), die
zwischen den Sitzungen die Arbeit koordiniert, die Sitzungen einberuft,
vorbereitet etc.
3) Die Bundeskoordination des GLB
Sie leitet die Arbeit während der Bundesleitungssitzungen und ist für die
Umsetzung der Beschlüsse der GLB-Bundesleitung verantwortlich und an diese
gebunden.
Die Sitzungen werden von der/dem GLB-Vorsitzenden gemeinsam mit der/dem
GLB-BundessekretärIn im ÖGB einberufen.
Neben der Umsetzung der von der GLB-Bundesleitung gefassten Beschlüsse ist sie
zuständig für:
• Koordination der Arbeit des GLB zwischen den Sitzungen der Bundesleitung,
• Erledigung der von der Bundesleitung übertragenen Aufgaben,
• Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Bundesleitung.
Sie besteht insbesondere aus:
• dem/der Vorsitzenden des GLB,
• mindestens zwei StellvertreterInnen
• dem/der KassierIn
• dem/der GLB-Vertreter/in im ÖGB-Bundesvorstand. Diese Funktion kann durch
einen der genannten Funktionsträger/inn/en oder durch eine andere Person
ausgeübt werden.
• dem/der BundessekretärIn des GLB im ÖGB.
4) Die Bundeskontrolle
Sie ist auch die Rechnungsprüfung im Sinne des Vereinsgesetzes
Gleichzeitig mit der Wahl der Bundesleitung findet die Wahl der Bundeskontrolle
des GLB statt, die aus mindestens fünf Mitgliedern des GLB bestehen muss, die
nicht Mitglieder der Bundesleitung sind.
Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Sie fasst all ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit.
Ihr obliegt die Rechnungsprüfung und die Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse.
Ihr obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Bundesleitung hat die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Bundeskontrolle hat der Bundesleitung und der Bundeskonferenz über das Ergebnis
der Prüfungen zu berichten.
Der/die Vorsitzende der Bundeskontrolle wird zu allen Sitzungen der
Bundesleitung des GLB eingeladen. Diese/r kann sich durch ein anderes Mitglied
der Kontrolle vertreten lassen.
II. weitere Strukturen als rechtlich unselbstständige Untergliederungen des GLB:
A) In den Regionen
In Betrieben, Orten und Bezirken, in denen es mehrere GLB-Mitglieder gibt,
können diese Betriebs-, Orts- bzw. Bezirksgruppen bilden. Diesen gehören jeweils
alle in diesen Bereichen tätigen GLB-Mitglieder an. Diese wählen auf der
Betriebs-, Orts- oder Bezirksberatung ihre jeweilige Leitung, mindestens jedoch
eine/n Vorsitzende(n) und ein/e Stellvertreter(in). (§ 10 Organisation findet
hier Anwendung. Näheres regelt die Geschäftsordnung)
B) In den Ländern
Die GLB-Mitglieder eines Bundeslandes bilden die GLB-Landesgruppe. Sie wählen
spätestens alle 4 Jahre auf der Landeskonferenz die GLB-Landesleitung,
mindestens jedoch 1 Vorsitzende(n) und 1 Stellvertreter(in). Bei den
Wahlvorschlägen ist auf das Verhältnis zwischen ArbeiterInnen, Angestellten,
Beamten bzw. Vertragsbediensteten sowie auf die einzelnen Branchen analog dem
Verhältnis bei den Mitgliedern und auf die Vertretung von Frauen mindestens
analog zum Mitgliederanteil Rücksicht zu nehmen. (§ 10 Organisation findet hier
Anwendung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.)
C) Insbesondere in folgenden Bereichen können darüber hinaus Strukturen gebildet
werden:
• Frauen
• Jugend
• PensionistInnen
• Migrant/inn/en
• AktivistInnen in Einzelgewerkschaften, in denen es keine Mitgliedervereine des
GLB gibt
• GLB-VertreterInnen in bundesweiten ÖGB-Gremien
Die Strukturen sind durch die Bundesleitung zu bestätigen.
Für alle rechtlich unselbstständigen Untergliederungen des GLB und deren
Tätigwerden gelten das Statut und die Geschäftsordnung des GLB.
§ 11 – Vertretung des GLB nach außen
Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen und die/der
GLB-Bundessekretär/in im ÖGB, sofern dieser in die Bundesleitung gewählt ist,
vertreten den „GLB“ vereinsrechtlich nach außen.
§ 12 – Funktionsdauer
Die Funktionsdauer aller gewählten Organe und FunktionärInnen beträgt maximal
vier Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Funktion kann vor Ablauf
der Funktionsperiode durch Tod, Rücktritt, Abwahl oder Ausschluss enden. In
diesem Fall ist so bald wie möglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die Abwahl und
Neuwahl hat durch das jeweilige Gremium zu erfolgen. Zum Zweck der Abwahl ist
das zuständige Gremium dann einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder
dies schriftlich verlangt. Zur Abwahl einer Funktion ist eine 2/3-Mehrheit
notwendig.
§ 13 – Wahlen und Beschlüsse
(1) Sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, ist für alle Wahlen und
Beschlüsse in den Organen des GLB die Anwesenheit von mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Ist dies bei Sitzungsbeginn nicht
gegeben, so ist das jeweilige Organ nach Ablauf einer halben Stunde, unabhängig
von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
(2) Die Wahl aller Organe erfolgt geheim mittels Stimmzettels. Es kann jedoch
über mehrheitlichen Beschluss der Wahlberechtigten mit der Hand abgestimmt
werden. Grundsätzlich soll zur Durchführung der Wahl eine aus mindestens drei
Personen bestehende Wahlkommission vorgeschlagen werden, die von der Konferenz
bzw. Landesberatung bestätigt wird. Für die Bundeskonferenz ist dies zwingend
vorgeschrieben.
(3) Gewählt sind jene KandidatInnen, welche die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl zu einer
bestimmten Funktion entscheidet das Los.
Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, fassen die Organe des GLB ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
(4) Umlaufbeschlüsse sind in dringenden Fällen, wenn die Einberufung einer
Sitzung aus Zeitgründen nicht möglich ist, im Rahmen von Bundesleitung und
Bundeskoordination möglich. Der Antrag muss dabei so formuliert sein, dass er
eindeutig mit „JA“ oder „NEIN“ beantwortbar ist. Die Details sind in der
Geschäftsordnung der Bundesleitung zu regeln.
(5) Besondere Beschlusserfordernisse gelten in Finanzangelegenheiten (s. § 14)
§ 14 – Gebarungsvorschriften
(1) Allgemeines
Es gilt das 4-Augen-Prinzip bei Rechtsgeschäften. Die Gebarung hat sich an den
beschlossenen Voranschlag zu halten. Es gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung und die Sorgfalt eines ordentlichen Organwalters.
(2) Zeichnungsberechtigt ist der/die Kassier/in, im Verhinderungsfall der/die
stellvertretende Kassier/in gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden bzw. im
Verhinderungsfall mit einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden“ wird wie
folgt ergänzt: „oder dem/der Bundessekretär/in im ÖGB
(3) Bei der Gebarung sind auch die Sachwerte (Inventar) zu berücksichtigen und
ordentlich zu führen.
§ 15 – Änderung der Statuten
Die Beschlussfassung und Änderung dieser Statuten obliegt der
GLB-Bundeskonferenz. Für die Annahme oder Änderung ist die Anwesenheit von
Delegierten aus allen Gewerkschaften erforderlich, in welchen der
GLB-Fraktionsstatus hat. Bei der Abstimmung ist eine zwei Drittel -Mehrheit
erforderlich.
§ 16 – Schiedsgericht
Alle Arten von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden vom
Schiedsgericht entschieden. Die Bildung des Schiedsgerichtes erfolgt in der Art,
dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft
macht. Die SchiedsrichterInnen haben sodann ein fünftes Vereinsmitglied als
Vorsitzende/n zu wählen. Kommt keine Einigung auf eine/n Vorsitzende/n zustande,
entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht hat sich nach den Vorgaben des Vereinsgesetzes zu bilden.
Streitigkeiten über die Einhaltung dieser Vorgaben entscheidet die
GLB-Bundesleitung.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
getroffen und sind vereinsintern endgültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/ der Vorsitzenden.
§ 17 Auflösung des Vereins
Über die freiwillige Auflösung des Vereines entscheiden die Mitglieder des GLB
im Rahmen einer Bundeskonferenz mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel aller
abgegebenen gültigen Stimmen, wobei VertreterInnen aus allen Gewerkschaften, in
welchen der GLB Fraktionsstatus hat, anwesend sein müssen, bei Anwesenheit
zumindest der Hälfte der Vereinsmitglieder.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit
dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Beschlossen von der ao GLB-Bundeskonferenz am 19. März 2005.
Änderungen beschlossen von der ao GLB-Bundeskonferenz am 21. Oktober 2006.
Änderungen beschlossen von der GLB-Bundeskonferenz am 23. Juni 2007.